Kostenrückerstattung
Die Preise sind vor Ort in Bar, mittels Bankomatkarte oder Online-Überweisung nach erfolgter Therapie zu bezahlen.
Anschließend können Sie die Rechnung bei Ihrem Versicherungsträger einreichen und erhalten einen Teilbetrag zurück.
Sofern Sie privat versichert sind, können Sie je nach Vertrag auch den Restbetrag von dieser Versicherung zurückerhalten.
Kostenrückerstattung Physiotherapie (Stand: 26.08.2025)
ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)
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30 min Physiotherapie: etwa 30,40€
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45 min Physiotherapie: etwa 45,62€
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60 min Physiotherapie: etwa 60,82€
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Heilmassage (15Minuten in Kombination mit Physiotherapie): ca. 8,10€
Keine chefärztliche Bewilligung erforderlich.
BVAEB (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau öffentliche Bedienstete)
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30 min Physiotherapie: etwa 38,00€
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45 min Physiotherapie: etwa 57,02€
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60 min Physiotherapie: etwa 76,03€
- Heilmassage (15Minuten in Kombination mit Physiotherapie): ca. 10,12€
Keine chefärztliche Bewilligung erforderlich.
SVS (Sozialversicherung der Selbständigen)
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30 min Physiotherapie: etwa 33,65€
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45 min Physiotherapie: etwa 50,47€
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60 min Physiotherapie: etwa 67,29€
- Heilmassage (15Minuten in Kombination mit Physiotherapie): ca. 9,13€
Chefärztliche Bewilligung für Kostenrückerstattung erforderlich!
KFA (Krankenfürsorgeanstalt)
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30 min Physiotherapie: etwa 23,00
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45 min Physiotherapie: etwa 34,51
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60 min Physiotherapie: etwa 46,01
- Heilmassage (15Minuten in Kombination mit Physiotherapie): ca. 11,50€
Chefärztliche Bewilligung für Kostenrückerstattung erforderlich!
Alle Preise ohne Gewähr - die Beträge gelten für Wahltherapeuten und können je nach Selbstbehalt und aktuellen Anpassungen variieren.
Einen exakten Überblick über die Kostenrückerstattung je nach Versicherungsträger finden sie hier:
ÖGK - load (gesundheitskasse.at)
BVA - load (bvaeb.at) (Seite 20)
KFA - load (sozialversicherung.gv.at) (Seite 36)
SVS - load (svs.at) (Seite 5)
Informieren Sie sich bitte beim jeweiligen Versicherungsträger oder Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ärztin vorab, ob Sie die Verordnung chefärztlich bewilligen lassen müssen!